
Datenschutz und Datensicherheit gewinnen durch Basel II und KonTraG immer mehr an Bedeutung, deshalb ist der sorgsame Umgang mit personen- und unternehmensbezogenen Daten unumgänglich. Durch die immer größer werdende Gefahr des Missbrauchs sensibler Daten wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlassen.
BDSG § 4 f, Abs. 1 (4) fordert die Bestellung eines Daten- schutzbeauftragten: ?wenn Sie als verantwortliche Stelle mindestens 10 Personen wenigstens vorübergehend mit automatisierter Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung beschäftigen.?
Dies hat zur Folge, dass in vielen Unternehmen ein Daten- schutzbeauftragter bestimmt werden muss. Ziel des Daten- schutzbeauftragten ist es, den Einzelnen vor Gefahren die durch nicht sachgerechten Umgang mit personenbezogenen Daten entstehen können, zu schützen.
Sollte ihr Unternehmen keine geeignete Person bestimmen können oder wollen, so bieten wir ihnen die Möglichkeit diese Aufgabe als externer Dienstleister zu übernehmen.
